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Felix Joach.
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Änderungen der mongolischen ZPO

Hauptziele der Änderung der mongolischen Zivilprozessordnung

 

    A.Zunächst ein paar Grundüberlegungen

      1.Was ist eigentlich der Anlaß für die Änderung?

        Warum überhaupt soll die Mongolei ihre bestehende Zivilprozessordnung verändern? Ist man nicht jahrelang damit gut gefahren?

        Zunächst muß man wohl feststellen, daß nach vier bis fünf Jahren üblicherweise ein neues Gesetz daraufhin überprüft wird, ob es sich bewährt hat, an welchen Stellen Verbesserungen nötig sind und was noch fehlt. Wäre der Zeitraum länger, so würde wegen der eingetretenen Gewöhnung der Fortbildungsaufwand bei den Richtern höher; wäre er kürzer, so würde es an der Aussagekraft der bisherigen Erfahrungen fehlen.

        Das Wirtschafts- und Rechtssystem der Mongolei befindet sich in einer sehr rasanten Entwicklung vom Obrigkeitsstaat zur freien und sozialen Marktwirtschaft. Sie macht in wenigen Jahren eine Entwicklung durch, für die die Staaten Europas Jahrhunderte Zeit hatten. Dies läßt es auch notwendig werden, Anpassungen schneller vorzunehmen als in einer sich gemächlich entwickelnden rechtlichen Umwelt. Die Bürger der Mongolei nutzen ihre neuen Freiheiten auch gerichtlich voll aus, ohne daß sie schon ein Gespür für den schonenden Umgang mit den Ressourcen des Staates entwickeln konnten. Es erscheint durchaus sinnvoll, durch eine Verbesserung der Verfahrensbestimmungen ein disziplinierteres Verhalten zu fördern.

        Die mongolischen Kollegen haben mir in der Arbeitsgruppe und in Einzelgesprächen immer wieder betont, daß die bestehende Verfahrensordnung ihnen Arbeit aufnötigt, die an sich nicht notwendig ist. Die Zeit, die sie dafür aufwenden, fehlt ihnen beim Überlegen vor dem Fällen eines Urteils. Nun steht im internationalen Vergleich die Mongolei, was Verfahrensdauer und Kosten betrifft, gar nicht schlecht da. Aber sie ist ein armes Land. Reiche Staaten können sich Verschwendung eher leisten, arme müssen jedenfalls dort sparen, wo dies ohne spürbare Beeinträchtigung ihrer Bürger möglich ist.

        Und noch eine Überlegung spielte eine Rolle: Wenn Änderungen vorgenommen werden müssen, sollte die Gelegenheit benutzt werden, die Zivilprozessordnung der Mongolei auch mit allem auszustatten, was an Verfahrenserleichterungen und Verbesserungen bekannt ist. Der Gesetzentwurf enthält all das.

      2.Das Ziel der Änderung

        ist es, ein modernes Zivilprozeßsystem zu schaffen, das

        • beiden Parteien ein faires Verfahren bietet,
        • verhindert, daß eine Partei das Verfahren blockiert und
        • so verläßlich ist, daß das Wirtschaftsleben darauf aufbauen kann.

        Der letzte Gedanke ist sehr wichtig auch im Zusammenhang mit der Vollstreckung. Im Interesse aller ist es notwendig, daß die Wirtschaft funktioniert. Dazu muß aber Sicherheit dafür bestehen, daß jeder das bezahlt, was er kauft. Man muß sich darüber klar sein, daß im Interesse einer geordneten Wirtschaft es letztlich auch notwendig werden kann, rasch zu einer Zwangsvollstreckung zu kommen. So wie eine Verurteilung von Straftätern zu Freiheitsstrafe für das Zusammenleben in einer Gemeinschaft nötig ist, schafft nur die sichere Vollstreckbarkeit von Zivilurteilen genügend Sicherheit für die Wirtschaft und Investitionen. Für den allgemeinen Wohlstand muß daher auch in Kauf genommen werden, den Schuldner der Zwangsvollstreckung auszusetzen.

      3.Erfahrungen mit Verfahrensverbesserungen

        habe ich aus meiner eigenen Tätigkeit als Zivilrichter. Es gab in Deutschland 1977 eine “Beschleunigungsnovelle”, die heut international als die am meisten geglückte Verfahrensverbesserung angesehen wird. Wir haben seither, was die Verfahrensdauer und die Verfahrenskosten betrifft, die niedrigsten Werte im internationalen Vergleich. Auch diese Änderung hat viel Arbeit verursacht und ist kontrovers diskutiert worden, hat sich aber voll bewährt und wurde von den Richtern akzeptiert. Die Erfahrungen damit und die Erfahrungen aus anderen Ländern finden sich im Entwurf wieder.

    B.Die Änderungen im einzelnen

      1.Verbesserung rechtsstaatlicher Garantien

        a)Einführung einer verbindlichen Geschäftsverteilungsregelung

        In wenigen Positionen genügt das mongolische Zivilprozeßrecht noch nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen. So wird eine Geschäftsverteilung innerhalb eines Gerichts nicht vor der Anhängigkeit eines Falles verbindlich festgelegt. Es gibt daher in Wirklichkeit keinen gesetzlichen Richter. Sowohl die Besetzung der Kammern als auch deren Vorsitz und die Zuständigkeit einzelner Richter werden vom Präsidenten des Gerichts festgelegt. Ich hege nicht das geringste Mißtrauen in die Unparteilichkeit der mongolischen Gerichtspräsidenten. Die jetzige Regelung erscheint aber zumindest deswegen bedenklich, weil  der Eindruck erweckt wird, es könnte manipuliert werden. Deswegen halte ich es für besser, die Zuständigkeitsverteilung in die Hände eines Gremiums zu legen. Da die Gerichte in der Mongolei relativ klein sind, kann die Versammlung aller Richter ein vernünftiges Gremium darstellen. Wichtig ist vor allem, daß jeweils im voraus für ein ganzes Geschäftsjahr vom Richterrat festgelegt wird, welcher Spruchkörper und welche Richter in diesem für bestimmte Fälle zuständig sind. In welcher Weise die Zuständigkeitsverteilung erfolgt (regional, Sachgebiete oder Turnus) sollte den Gerichten überlassen werden.

 

        b)Rechtsweggarantie

        Im Zuge der Änderungen bei gerichtlichen Verfahren kann es vorkommen, daß an keiner Stelle positiv geregelt ist, welches Gericht für einen bestimmten Fall zuständig sein soll. Es muß für diese Situationen eine hilfsweise Rechtsweggarantie geben, und es dem Bürger zu ersparen, von Gericht zu Gericht zu irren.

    • 2.Straffung des Rechtsmittelsystems
      • Das mongolische Zivilprozeßrecht kennt bisher drei Rechtsmittel. Gegen das Urteil des Somon-Gerichtes gibt es die Berufung zum Aimag-Gericht  oder auch die Revision zum Aimag-Gericht. Gegen die Entscheidung des Aimag-Gerichtes gibt es wieder Berufung oder Revision zum Obersten Gerichtshof. Die Stadtgerichte in Ulan Bator stehen den Somon-Gerichten gleich.

        Die Berufung des mongolischen Rechts entspricht eher unserer Revision, die Revision hingegen ist dagegen eine echte Kassation, da antragsberechtigt die Mitglieder des Obersten Gerichtshofes und der Generalstaatsanwalt sind. Diese Art der Kassation gibt es nur noch in ganz wenigen Staaten der Welt; sie wurde ausschließlich im sowjetischen Einflußbereich eingeführt, ist aber in den meisten Transformationsländern inzwischen verschwunden.

        Eine sinnvolle Reform sollte auf eine Vereinheitlichung der Rechtsmittel  hinwirken. Meines Erachtens genügt es, eine volle Tatsacheninstanz und eine echte Revisionsinstanz zu haben. Die Berufung sollte als Wahlrechtsmittel statt der Revision zur Verfügung stehen und – der Rechtstradition entsprechend – eine eingeschränkte Tatsachenprüfung bieten, während klarzustellen ist, daß eine solche in der Revision unterbleibt. Bisher waren die Grenzen fließend. Daneben sollte eine Erweiterung der Wiederaufnahmegründe dafür sorgen, daß es zu keinen Ungerechtigkeiten kommt. Der Änderungsentwurf sieht

        a)Wahlrechtsmittel

        vor: In erster Instanz sind streitwertabhängig die Somon- oder die Aimag-Gerichte zuständig. Gegen ihr Urteil kann Berufung eingelegt werden, dann entfällt die Revision und umgekehrt. Legen bei Teilklageabweisung oder Streitgenossen einer Berufung, einer Revision ein, geht erstere vor. Im Ergebnis soll jede der Parteien einmal eine Rechtsmittelmöglichkeit haben.

        b)Ausgestaltung  der zweiten Tatsacheninstanz

        Die Einschränkung der Beweisaufnahme in der zweiten Tatsacheninstanz geht nach den Vorschlägen des Entwurfs einher mit einer Verbesserung der Beweisaufnahme in der ersten Instanz. Meines Erachtens muß die gesamte Beweisaufnahme vor dem Richter stattfinden, wenn nicht wegen der besonderen Verhältnisse ein Rechtspfleger beauftragt wird. Nur schriftliche Zeugenaussagen bergen in sich zuviel Unsicherheit. Wir haben daher vorgeschlagen, daß die Parteien den Beweis nur noch anbieten, die Beweiserhebung jedoch durch das Gericht erfolgt.

        c)Umwandlung der Kassation in eine echte Revision

        Die Kassation in der bisher im mongolischen Recht geübten Form ist ein Rechtsmittel, das obrigkeitsstaatlichem  Denken folgt, weil der Präsident des OGH oder einer der Richter des OGH von der Unrichtigkeit der Entscheidung überzeugt werden müssen. Die Revision mit einer Pflicht zur Begründung des Rechtsmittels ist auf jeden Fall besser geeignet, eine einheitliche Rechtsprechung herbeizuführen als die Kassation. Im übrigen ist der Arbeitsaufwand bei der Revision deutlich niedriger als bei der Kassation. Das Kernproblem der Kassation liegt aber darin, daß sie eine echte Rechtskraft des Urteils verhindert. Noch drei Jahre nach dem Urteil – innerhalb der Verjährungsfrist – kann dieses aufgehoben werden.

        d)Erweiterung der Wiederaufnahmegründe

        Zum einen soll die Wiederaufnahme ausgestaltet werden wie eine Klage. Auf der anderen Seite scheint es erforderlich, die Erschleichung eines objektiv falschen Urteiles als Wiederaufnahmegrund anzusehen. Diese Erweiterungen sind geeignet, das Fehlen einer vollen zweiten Tatsacheninstanz auszugleichen.

        e)Schaffung einer Vollstreckungsgegenklage

        Das Erlöschen eines Schuldverhältnisses nach dem Urteilserlaß – z.B. dadurch, daß der Schuldner gegen den Gläubiger einen aufrechnungsfähigen Anspruch erlangt – ist ein häufiger und wichtiger Sachverhalt. Er muß deswegen geregelt werden, weil das Vollstreckungssystem durchbrochen wird und die Auswirkungen auf die Vollstreckung vorher schon klar sein muss.

    • 3.Durchsetzung der Parteimaxime im Zivilprozeß

 

        In der Praxis hat sich die Parteimaxime noch nicht vollständig durchgesetzt. Die mongolischen Gerichte verfahren zum Teil immer noch so, als gäbe es auch im Zivilprozeß einen Amtsermittlungsgrundsatz. Auch die Position des Staatsanwaltes im normalen Zivilprozeß muß geklärt werden. Die vollständige Durchsetzung der Parteimaxime im Zivilprozeß bedarf einer Vielzahl von Einzelregelungen.

        a)Erklärungs- und Wahrheitspflicht der Parteien

        Ohne daß dies ausdrücklich Erwähnung findet, geht die ZPO wohl davon aus, daß die Erklärungen der Parteien vor Gericht der Wahrheit entsprechen müssen. Gleichwohl wird weder eine Wahrheitspflicht noch eine Vollständigkeitspflicht an irgend einer Stelle normiert. Die nunmehr vorgeschlagene Einfügung der Wahrheits- und Vollständigkeitspflicht ist das logische Gegenstück zur konsequenten Parteimaxime.

        b)Beweislastregelung

        Die Beweislast findet ersichtlich bisher nur in Art. 66 Erwähnung.  Die ZPO geht von ihrer Existenz aus, ohne daß an einer Stelle die Verteilung der Beweislast geschehen würde. Auch das materielle Zivilrecht regelt die Beweislast nicht näher. Es empfiehlt sich daher, eine wenigstens grundlegende Regelung in die ZPO mit aufzunehmen.

        c)Beweiserhebung nur auf Antrag der Parteien

        Das bisherige Gesetz geht davon aus, daß das Gericht von sich aus Beweis erhebt. Diese Beweiserhebung kann jedoch darin bestehen, daß die Parteien zum Beispiel schriftliche Zeugenaussagen vorlegen. Hier erscheint zur Durchsetzung der Parteimaxime eine grundlegende Änderung erforderlich: Beweise sollen nur noch dann erhoben werden, wenn die Parteien diese Beweise auch anbieten, indem sie z. B. die Zeugen benennen. Die Beweiserhebung selbst findet aber in der mündlichen Verhandlung vor dem Gericht statt. Nur ausnahmsweise kann das Gericht die Beweiserhebung dem Rechtspfleger übertragen.

        d)Zurückweisung verspäteten Vorbringens

        Die schon 1998 vorgeschlagene Änderung dient sowohl der Beschleunigung als auch der Stärkung der Verantwortlichkeit der Parteien. Vorbringen, das eine Partei entgegen einer richterlichen Aufforderung und Fristsetzung unentschuldigt zu spät anbringt, wird im Prozeß nicht mehr beachtet.

        e)Hinweispflicht des Gerichts

        Die Anzahl der Verfahren mit Beteiligung von Rechtsanwälten liegt sogar in Ulaan Baatar unter 10 %, auf dem Land bei 3 %. Es bedarf im Hinblick  auf die Verpflichtungen der Parteien einer sehr weitgehenden Hinweispflicht des Gerichts, um die Parteimaxime auch im Verfahren einhalten zu können.

        f)Vergleich

        Eine gesetzliche Regelung des Vergleiches fehlt hinsichtlich der Elemente Vollstreckbarkeit und Prozeßbeendigung. Dies sollte mit der Reform nachgeholt werden. Es wird auch klargestellt, daß der Richter auf eine vergleichsweise Regelung des Rechtsstreits hinwirken soll. Ein formgerechter gerichtlicher Vergleich hat nach dem Änderungsvorschlag die Auswirkungen eines Urteils.

    • 4.Beschleunigung der Verfahren und Eilverfahren
      • Die Größe des Landes, die schlechten Verkehrsverbindungen und die begrenzte Zahl der Richter lassen es angeraten erscheinen, mit den Ressourcen möglichst sparsam umzugehen. Dazu gehört, daß die Prozeßordnung Selbst Möglichkeiten zur Beschleunigung des Verfahrens vorsieht.

        a)Zustellung

        In Art. 76 ZPO war bisher schon wenigstens zum Teil die Art und Weise der Zustellung geregelt. Das Verfahren aus dieser Vorschrift wird in den neuen Art. 81 übernommen und soll in Zukunft allgemein die Modalitäten der Zustellung regeln.

        b)Das vereinfachte Klageverfahren

        soll in den Fällen eingreifen, in denen der Schuldner keine Einwendungen gegen den Anspruch selbst erhebt, ihn aber nicht befriedigen kann. Er erhält auf Antrag des Gläubigers eine gerichtliche Zahlungsaufforderung. Widerspricht er ihr nicht, so wird er im Verfahren ohne mündliche Verhandlung verurteilt. Gegen das Urteil hat er noch die Möglichkeit des Einspruchs. Bei Widerspruch oder Einspruch geht das Verfahren in das normale Klageverfahren über.

        c)Beweisaufnahme durch den Rechtspfleger

        Die jetzige Regelung erlaubt, den Rechtspfleger mit der Erhebung von Zeugenaussagen zu beauftragen, wenn das Gericht – z.b. wegen ungünstiger Verkehrsverhältnisse nur schwer selbst Beweis erheben kann. Sie berücksichtigt aber, daß die Richter an anderer Stelle erheblich entlastet werden und daß es deswegen nicht erforderlich ist, die Beweisaufnahme generell aus der Verhandlung auszulagern.

        d)Versäumnisurteil

        Die säumige Partei soll die prozessualen Konsequenzen ihrer Untätigkeit tragen und nicht das Verfahren blockieren können. Der Änderungsentwurf sieht vor, daß die Klage eines säumigen Klägers abgewiesen wird. Ist der Beklagte säumig, so wird davon ausgegangen, daß er nicht bestreitet, was der Kläger vorbringt. Rechtfertigt dieses – dann unbestrittene Vorbringen – ein Urteil zu seinen Gunsten, so ergeht ein entsprechendes Versäumnisurteil. Dagegen kann zwar der Beklagte Einspruch einlegen, doch hindert der Einspruch nicht den Beginn der Vollstreckung.

        e)Einstweilige Verfügung

        Ein echtes Eilverfahren fehlt bisher im mongolischen Recht, obwohl die Gerichtsverhandlungen z.T. doch recht lange dauern. Es gibt daher ein Bedürfnis für eine entsprechende Regelung, mit der schwere Nachteile des Klägers oder Gläubigers vermieden werden können. Mit der Einstweiligen Verfügung wird auf Grund schriftlicher Aussagen sofort ermöglicht, eine Art vorläufiges Urteil zu erlassen, das den Rechtsfrieden bis zum eigentlichen Urteil sichert.

    • 5.Schaffung eines am Verursacherprinzip ausgerichteten Kostensystems
      • Die echten Kosten eines Rechtsstreits liegen um ein Vielfaches höher als Stempelgebühren und Gerichtskosten nach der ZPO. Nach langen Diskussionen wurde daher vorgeschlagen, die Gerichtsgebühren zu erhöhen, um den Zugang zu Gericht maßvoll einzuschränken. Folgende Maßnahmen sollen ergriffen werden:

        a)Schaffung einer eigenen Kostentabelle oder Erhöhung der Stempelgebühren

        Dies geschah bereits mit Gesetz vom 16.4.1999.

        b)Die Vorauszahlungspflicht des Klägers für Gerichtskosten in Art. 54

        soll verhindern, daß der Staat auf den die Kosten sitzen bleibt, wenn der Kläger einen zahlungsunfähigen Beklagten verklagt oder selbst zahlungsfähig wird und den Rechtsstreit verliert.

        c)Eine Gebührenpflicht sollte auch in den Rechtsmittelinstanzen bestehen

        In beiden Rechtsmittelinstanzen sollen in Abweichung vom bisherigen Rechtszustand künftig Gebühren erhoben werden. Nur so kann verhindert werden, daß Rechtsmittel in jedem Fall und ohne Risiko des Rechtsmittelführers eingelegt werden.

 

      6.Strukturbereinigung

        a)Rolle des Staatsanwalts

        Die Staatsanwaltschaft ist in kaum einer Zivilprozessordnung echter Verfahrensbeteiligter, weil sie dies an ihren eigentlichen Aufgaben hindern würde. Mit Blick auf die Bestimmungen in Art. 56 MongVerf. erschien es jedoch zweckmäßig, den Staatsanwalt auf seine ausdrückliche Erklärung hin im  Prozeß als Nebenintervenienten zu beteiligen.

        b)Fakultative Mitwirkung der Bürgervertreter

        Die Mitwirkung der Bürgervertreter im Zivilprozeß sollte nach dem Willen der an der Entwurfserstellung beteiligten Richter ganz erheblich eingeschränkt werden. Der Entwurf folgt dem nur teilweise. Zu beachten ist, daß anders als im Strafprozeß das Zivilverfahren nur wenig Möglichkeiten bietet, Laien zu beteiligen. Gerade die Kammerverfahren befassen sich regelmäßig mit sehr komplizierten rechtlichen Zusammenhängen, die Laien fast immer überfordern.

        c)Richterablehnung

        Das Ablehnungsverfahren führt vielfach zu großen Verfahrensverzögerungen, weil die Entscheidungen hierzu nicht akzeptiert werden, in der Beschwerdeinstanz angegriffen werden und neue Ablehnungsgesuche gestellt werden. Ein zweigeteiltes Verfahren, bei dem die Verwerfung als unzulässig unangreifbar ist, soll Abhilfe schaffen. Die Begründetheitsentscheidung soll nur zusammen mit dem Urteil angegriffen werden können.

 

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